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Begleiteter Umgang 

Der Begleitete Umgang (BU) nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, auch Umgangsrecht oder Besuchsrecht genannt, bezeichnet den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.


Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Findung von regelmäßigen Terminen und stellt ihnen pädagogische Fachkräfte zur Seite, um den Umgang zu begleiten, wenn nötig anzuleiten sowie die Fortschritte hierbei zu dokumentieren. Besonderes Augenmerk liegt hierbei darauf, dass die Kinder unvoreingenommen mit dem jeweiligen Elternteil umgehen können, d.h. dass negative Bemerkungen über den jeweils anderen Elternteil bzw. Beeinflussungen unterbleiben.


In getrennten und gemeinsamen Elterngesprächen sollen Kommunikationsstörungen auf Elternebene bearbeitet und die Eltern dazu befähigt werden, die Umgänge und sonstigen Regelungen die Kinder betreffend, selbstständig zu organisieren.


Ein Begleiteter Umgang wird z.B. eingeleitet bei:

  • Loyalitätskonflikten des Kindes
  • Konfliktpotential zwischen den Eltern
  • Entfremdung eines Elternteils
  • Bei Verdacht auf häusliche und / oder psychische Gewalt